Art. 38 [Wahl]

(1) Die  Abgeordneten  des  Deutschen  Bundestages  werden  in  allgemeiner,
unmittelbarer,   freier,  gleicher  und  geheimer  Wahl  gewählt.  Sie  sind
Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen  nicht  gebunden  und
nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar
ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.



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